Gesetze des Königs

Inhalt    zurück zur Bibliothek

 

Präambel

Durch den Willen Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., von der Götter Gnaden Herrscher über die königlichen Lande, das Tal des Mondes, Dreiweiden sowie das Drachental sei diese Verfassung gültig, vom heutigen Tage an bis zum Tage ihres Widerrufs durch den König selbst. Für alle Lande, zur Regelung der Beziehungen rechtlicher, geschäftlicher und strafrechtlicher Art seien die nachfolgenden Gesetze bestimmt, fürderhin zur Regelung der Rechte und Pflichten des durch Seine Majestät eingesetzten Adels und der Ausbildung der Adelsanwärter.

Teil I. - Von den Lehen

§1
Oberster Lehensherr ist Seine Majestät, König Aidan Pryde I., ihm allein obliegt die letzte Entscheidung über die Einsetzung eines Lehensherren in ein Amt oder die Enthebung desselben aus dem Amte, so der Lehensherr sich einer Verfehlung in Ausübung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

§2
Jederzeit steht es Seiner Majestät, König Aidan Pryde I. frei, Steuern zu erheben, in jenem Umfange und Ausmass, welches Seine Majestät für recht und billig erachtet. Sollte ein Lehensherr sich jedoch ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm frei, Einspruch gegen die Steuersumme zu erheben am Hofe des Königs.

§3
Ausführendes Organ der Beschlüsse Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., sei die königliche Leibgarde, eine durch Seine Majestät dafür beauftragte Gemeinschaft unter Waffen und die durch Seine Majestät für diese Aufgabe bestallten Vertreter sowie freie Ritter, welche noch keinem Lehen zugeordnet wurden. Ihnen obliegt es, die Lande im direkten königlichen Besitz frei zu halten von Gesindel und Verbrechern jeglicher Art, was durch Seine Majestät bestimmt wird.
Erkennbar sei die königliche Leibgarde an ihren Uniformen, gekennzeichnet durch das Wappen Seiner Majestät, König Aidan Pryde I.

§4
In Vertretung Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., möge bei Verhandlungen der Diplomat Seiner Majestät sprechen, sein Wort gelte wie das Seiner Majestät und sei bindend für alle Verträge und Vereinbarungen, welche die Politik und auswärtige Angelegenheiten betreffen. Ebenfalls sei der Diplomat der Mittler zwischen den Lehensherren, Adeligen und Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., im Range eines Lehensherren ohne ausgesprochenen Adelstitel.
Für den Aufwand der Arbeit möge ein jeder Lehensherr pro Mond eine Summe von fünftausend Goldstücken an den Diplomaten des Königs entrichten.

§5
Es obliegt Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., die Lehensherren und ihre waffenföhigen Gefolgsleute jederzeit zu den Waffen zu rufen, um ein einzelnes Lehen oder das gesamte Reich gegen äussere oder innere Feinde zu verteidigen. Es obliegt Seiner Majestät, den Zeitraum für eine solche Waffenhilfe zu bestimmen und den Umfang dieser für auch unbeschränkte Dauer vorzugeben.

 

Teil II. - Vom Adel und seinen Rechten, von der Ausbildung der Adelsanwärter

§6
Der Adel sei der direkte Vertreter des Willens Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., und was ein Lehensherr oder Adeliger entscheidet, repräsentiert in direkter Weise auch den König. So sei mit Umsicht und Weisheit eine jede Entscheidung zu fällen, und sollte ein Lehensherr zum direkten Nachteil des Königs handeln, kann er durch diesen darob belangt werden.

§7
Den Lehensherren sei es erlaubt, für ihr Lehen einen eigenen Gesetztext zu entwerfen und als gültig zu veröffentlichen, solange dieser dem Reichsgesetz nicht vollkommen widerspricht und jenes nicht einschränkt. Lehensherren, welche diesem Gebot zuwider handeln, können durch den König darob mit einer Strafe nach Gutdünken Seiner Majestät belegt werden.

§8
Jedem Lehensherrn sei es gestattet, eine Steuer auf Grund und Handel in seinem Lehen zu erheben, welche monatlich abverlangt werden darf. Beim Bau eines neuen Hauses muss der Grundpreis für das verbrauchte Land an den Lehensherren entrichtet werden. So die Besteuerung den Bürgern unrecht und übermässig erscheint, sei es das Recht der Bürger, bei Seiner Majestät, König Aidan Pryde I. Einspruch zu erheben gegen den Lehensherren.

§9
So ein Lehensherr durch einen Bürgerlichen beleidigt wird, sei dem Lehensherrn als Mittel der Wiederherstellung seiner Ehre als Möglichkeiten die Duellforderung, oder, wenn der Lehensherr kein Krieger ist, die Anklage vor dem Gericht seines Lehens oder vor dem Gericht des Königs gegeben. Die Wahl der Waffen beim Duell obliegt dem Beleidigten, jeder der beiden Duellanten hat zwei Sekundanten zu benennen, welche den Ausgang des Kampfes zu bezeugen haben. Dieses Gesetz wird jedoch ausser Kraft gesetzt, sollte durch fortwährende Duelle der Fortbestand des Adels gefährdet sein.
Lehensherren sei es in jedem anderen Lehen unter dem Befehl Seiner Majestät, König Aidan Pryde I. erlaubt, in Rüstung und bewaffnet zu reisen. Sollte dies jedoch ausgenutzt werden, um Kampfhandlungen in das Lehen anderer Lehensherren hineinzutragen, kann der Lehensherr des besuchten Lehens darob beim König Beschwerde einlegen.

§10
Die Zuständigkeit eines jeden Lehensherren beginnt und endet auf seinem Grund. Sollte zum Zwecke der aktiven Strafverfolgung eine Grenzüberschreitung nötig werden, so muss diese im Anschluss an die Handlungen dem ebenfalls betroffenen anderen Lehensherren präzise dargelegt werden. Bei Streitigkeiten über Kompetenzen, in welchen sich die Lehensherren nicht untereinander einigen können, entscheidet als letzte Instanz Seine Majestät, König Aidan Pryde I.

§11
So ein Ritter nicht direkt einem Lehen zugeordnet ist, sei seine Zuständigkeit im gesamten Reiche begründet. Den Rittern obliegt es, den Willen Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., direkt auszuführen, was Verteidigung und Prävention gegen Angriffe feindlich Gesinnter anbelangt, jedoch steht das Wort eines Ritters in keinem Falle über dem Wort des jeweilig zuständigen Lehensherren. In Zeiten der Not sei es den Lehensherren gestattet, auf ihrem Grund angesiedelte oder befindliche Ritter zum Dienst zu berufen, so diese nicht durch den König selbst einberufen wurden.
Der dem jeweiligen Lehen zugeordnete Quaestor Arcanus überwache und kontrolliere alle angewandte Magie durch ansässige und durchreisende Magieanwender auf deren Zielrichtung, zumeist sei dieser erst in die Pflicht genommen, so schwarzes Wirken ruchbar und durch Bürger beklagt wird. Ebenso obliegt es dem Quaestor eines jeden Lehens, Bericht an den Quaestor Maximus Regis zu erstatten über die Vorgänge und den Stand des arcanen Wissens unter den Bürgern des überwachten Lehens.

§12
Adelstitel werden allein von Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., verliehen und somit offiziell gültig. Einem Adeligen steht in öffentlicher Anrede die Nennung seines Titels zu, ebenso ein Wappen zu führen, sowie einen Siegelring, in welchen das gewählte Wappen eingeprägt ist. Lehensherren sei es zudem gestattet, von ihren Untertanen an Festtagen des Lehens oder offiziellen Anlässen die Wappenfarben des Lehens tragen zu lassen.

§13
Die Verleihung von Adelstiteln entscheidet sich nach Gutdünken Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., welcher entweder Verdienste um das Land und das Volk oder eine absolvierte Ausbildung als Knappe als Vorbedingung verlangt. Einem Ritter steht es zu, zwei Knappen zu erwählen und auszubilden, einem Lehensherren sei es gestattet, drei Knappen auszubilden, um den Nachwuchs an reichstreuen Rittern zu sichern. So es dem Ausbilder recht und billig erscheint, den Wissensstand für seinen Knappen als ausreichend für den Ritterschlag zu halten, kann er den Knappen am königlichen Hofe vorstellen und Seiner Majestät anempfehlen.
Nach Maßgabe Seiner Majestät sei es jederzeit möglich, dass sich die Knappen durch von Seiner Majestät bestimmten Personen Prüfungen in ihrem aktuellen Wissensstand zu unterziehen haben.
In Folgendem seien die Knappen zu unterweisen: Waffenkunde, Kampfkunst, Kampftaktik, Wildnisleben, Menschenführung, Grundkenntnisse der Anwendung arkaner Applicationes, Reiten, Pferdeausbildung, Heilung, Lanzengang, Staatskunst, Grundlagen der Burgverwaltung und Agrarwirtschaft, Minne und Poetik sowie höfisches Benehmen.

§14
Jedem Lehen sei es vorgegeben, die Ämter eines Diplomaten, eines Quaestor Arcanus und eines Richters fest und öffentlich bekannt zu besetzen, auf dass ein jeder wisse, dass die jeweiligen Gesetze eines Lehens überwacht und geschützt werden. Die dem Lehen des Königs zugeordneten Amtsträger übernehmen für alle Beamten der untergeordneten Lehen die Aufsicht und bilden die bei Streitigkeiten entscheidende Instanz in Vertretung Seiner Majestät, König Aidan Pryde I.

 

Teil III. - Vom Recht und Unrecht

§15
Angriffe auf die Ehre oder die Person Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., sowie Verunglimpfung des Reichsgesetzes, der Lehensherren und Seiner Adeligen und Amtsträger durch Wort, Tat oder Schrift sind der Iurisdiktion und dem Gutdünken Seiner Majestät, König Aidan Pryde I. zu entscheiden überlassen.

§16
Reichsverrat, Weitergabe geheimer Informationen oder als geheim klassifizierter Dokumente, oder von Wissen, welches nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist in Wort und Schrift, gilt als Verbrechen und wird als Verbrechen gegen die Person Seiner Majestät, König Aidan Pryde I., gewertet und geahndet.

§17
(1)Unwahre Aussagen in jedweder Form, seien es Lügen, Betrug beim Handel oder Verleumdung in böser Absicht, ist unter Strafe gestellt und gelten als Vergehen, (2)im wiederholten Falle nach einer bereits erfolgten Verurteilung als Verbrechen. Das Strafmaß bemisst sich hier nach der Geständigkeit und Schwere der zu beurteilenden Aussagen sowie dem für die verleumdeten Personen entstandene Schaden.

§18
(1)Schäden an Besitz, Land oder Leib eines Bürgers seien als Verbrechen anzusehen, so erwiesen wird, dass diese vorsätzlich herbeigeführt wurden. (2)Erweist sich jedoch, dass der Schaden ohne Vorsatz entstand, und ist ein Beklagter reuig und zur Wiedergutmachung von sich selbst ausgehend bereit, kann die Strafe entsprechend eines Vergehens bemessen werden. (3)Verursachter Schaden, der sich materiell bemessen lässt, muss zu mindestens einem Viertel des Wertes vom Verursacher erstattet werden.

§19
(1)Das Führen von Waffen und das Tragen einer schweren Rüstung aus Platten sei nur gestattet, solange sich darob kein bewaffneter Streit erwächst, Reisenden oder Bürgern, die willentlich und wissentlich Händel verursachen, sei dieses Recht entzogen und nur mit durch den Richter zu bestimmenden Auflagen wieder zu erlangen.
(2)Allein dem Adel Seiner Majestät, König Aidan Pryde I. sei es gestattet, ein Wappen im Schild und auf Rüstung sowie Ausrüstung zu führen, welches über eine Kennzeichnung von Eigentum oder Gildenzugehörigkeit hinausgeht.

§20
(1)Diebstahl von beweglichen Gütern unter einem Gesamtwert von zehntausend Goldstücken gilt als Vergehen, liegt der Gesamtwert darüber, wird das Strafmass dem eines Verbrechens angeglichen.
(2)Raub, welcher sich durch das aktive Einsetzen von Waffen oder arcaner Macht gegen den Besitzer der geraubten Güter auszeichnet, wird ungeachtet des Gesamtwertes als Verbrechen geahndet.

§21
(1)Mord, so bewiesen werden kann, dass er durch Vorsatz geschah, gilt als Verbrechen und wird mit Strafen im Rahmen der Enthauptung bestraft.
(2)Entsteht durch einen Kampf eine Verwundung, welche sich als tödlich für den Verwundeten erweist, sei die Anwendung des gesamten Strafenkatalogs für Verbrechen gestattet, beim Zeichen grosser Reue obliegt es dem Richter, eine angemessene Strafe im Rahmen des Strafenkataloges für Verbrechen zu bestimmen.

§22
(1)Den Rassen der lichten Elfen und der Zwerge, sowie allen Mischlingen elfischen und menschlichen Blutes, sei der Aufenthalt im Reiche erlaubt. Allen anderen Rassen sei das Betreten des Reiches ohne ausdrückliche Genehmigung bei Strafe verboten.
(2)Macht sich ein Angehöriger der genannten Rassen einer Verfehlung entsprechend den oben genannten Gesetzen schuldig, und wird dementsprechend strafrechtlich vom Gericht Seiner Majestät belangt werden.

§23
(1)Die eigene Glaubensrichtung ist für jeden unter den offiziell und als licht oder neutral, in jedem Falle aber der Ordnung des Landes nicht widersprechenden, anerkannten Religionen frei wählbar, eine Religion ist aber für niemanden zwingend erforderlich.
(2)Sektiererei, das Ausüben nicht anerkannten und ordnungslästerlichen Glaubens, ist entsprechend einem Vergehen unter Strafe gestellt. Das Anbeten und Verehren dunkler Götzen, namentlich Lloth und Llud, sowie die Verehrung bekannter Daimonen, Balronen und der Andra Elosterion, sei entsprechend einem Verbrechen zu bestrafen.
(3)Das Vortöuschen falscher Tatsachen über die Orientierung einer Religion oder eines ausgeübten Glaubens sei entsprechend §17,(2) zu bestrafen.

 

Teil IV. - Strafen

§24
Allein der Versuch eines Verbrechens, ist strafbar und soll mit einer dem Verbrechen in gelungener Form beigeordneten Strafe bemessen werden. Versuchte, aber missglückte oder nicht gänzlich umgesetzte Vergehen sind etwas weniger hart zu bestrafen als tatsächlich begangene.

§25
Wer seine Schuld abstreitet, obwohl sie aus der Beweis- und Zeugenlage offenkundig ist, muss ebenfalls härter bestraft werden. Ist die Tat im Affekt geschehen oder zeigt der Angeklagte große Reue, so hat das Urteil etwas milder auszufallen. Stellt sich der Angeklagte einem Götterurteil, so hat sich die Strafe unter bestimmten Vorgaben zu erstrecken, welche im Sinne der angerufenen Gottheit gewählt sind.

§26
(1)Die Mittel zur Bestrafung von Unrecht sind, geordnet nach ihrer Härte, für Vergehen: Abmahnung, Geldbuße, gemeinnützige Dienste, Entzug des Amtes (falls vorhanden), Amtsverbot (für Bürger), Pranger.
(2)Die Mittel zur Bestrafung von Unrecht sind, geordnet nach ihrer Härte, für Verbrechen:
Kerker, Frondienst, Entzug der Bürgerschaft (falls vorhanden), Schandtitel, hochnotpeinliche oder arcane Befragung, Vogelfreiheit, Reichsbann, Enthauptung, Götterurteil, Galgen, Scheiterhaufen.

 

Teil V. - Bürgerrechte

§27
Der Handel im Reiche sei frei von Zöllen und Beschränkungen, auf den Landen des Königs habe Handel mit giftigen Substanzen, gefährlichen Tierarten sowie berauschenden Mitteln zu unterbleiben, sollte eine solche Transaktion ruchbar und bewiesen werden, sei diese mit einer Strafe entsprechend eines Vergehens zu belegen.

§28
Jedem Bürger sei es freigestellt, Land und Besitz im Reiche zu erwerben, welcher auf seinen Namen in den Grundbüchern geführt werde. Bei einem Verkauf sei der entsprechende Grundbucheintrag auf Initiative des ersten Besitzers hin anpassen zu lassen.

§29
Jedem Bürger sei es freigestellt, Anklage zu erheben im Sinne der Paragraphen 15-27 gegen einen anderen Bürger oder Nichtbürger, jedoch muss, ist einmal die Anklageschrift an das königliche Gericht eingesandt, im beantragten Prozess ausgesagt werden.

§30
Ein jeder Bürger darf sich für ausgeschriebene Stellen im Beamtentum des Reiches bewerben, oder bei einem Adeligen um Ausbildung ersuchen.

 

Inhalt    zurück zur Bibliothek