Gesetze Drei Weidens
Vom Recht und dessen Vollstreckung
§1
Allem Nachfolgenden voran, stehen die königlichen Gesetze, welche seine Majestät, König Aidan Pryde I., habe verlautbaren lassen. Nach diesen und den nachfolgenden
Gesetzen Dreiweidens, handle und urteile der Lehnsherr zu Dreiweiden und setze das Strafmaß fest, welches ihm, als Vertreter des Königs in Dreiweiden gerecht erscheine und geboten. So des Königs Gesetz den nachfolgenden Gesetzen Dreiweidens grundlegend widerspreche, sei das Königsrecht gewahrt und nachfolgend aufgeführtes entkräftet. Dies zu bewerten, obliege einzig dem Lehnsherrn zu Dreiweiden und nur des Königs Urteil stehe über diesem.
§2
Die nachfolgenden Gesetze Dreiweidens haben entsprechend ihrer Aussage Gültigkeit für Jedermann, ungeachtet seiner Herkunft oder Rasse, solange er sich innerhalb der Grenzen Dreiweidens aufhalte.
§3
Recht in Dreiweiden spreche einzig der Lehnsherr und vollstreckt werde es nur durch ihn oder den von ihm Beauftragten. Einzig der König selbst möge ein in Dreiweiden gefälltes Urteil aufzuheben, umzuwandeln vermögen oder, vermögen eine in Dreiweiden erhobene Anklage fallen zu lassen.
§4
Beschwerden und Anklagen, gleich gegen welche Person, seien dem Lehnsherrn schriftlich durch eigene Hand oder einem Schreiber einzureichen. Recht in dieser Sache werde nach Kenntnis der Eingabe vorab bekannt gegebener, öffentlicher oder privater Audienz gesprochen.
§5
Ein jeder hat auf dem Grund Dreiweidens den Wachen und Beauftragten des Lehnsherrn Folge zu leisten. So er sich darüber beschweren oder gar Anklage zu erheben wünsche, sei er dennoch nicht vor Ort von seiner Pflicht zu folgen entbunden.
§6
Den Wachen und Beauftragten des Lehnsherrn sei auferlegt, gemäß dem Recht des Königs und die Gesetze Dreiweidens achtend entsprechend zu handeln und notfalls mit allen, von ihnen wohlbedachten, zur Verfügung stehenden Mitteln Einhaltung zu verschaffen und dies vor ihrem Lehnsherrn zu verantworten.
§7
Jedweder Drow oder Ork , jedwede Kreatur finsterer Gesinnung, Mitglieder unter des Königs oder des Lehnsherrn zu Dreiweiden Bann, sowie jedwedes Mitglied oder jedwede Gemeinschaft dunkler Gesinnung sei der Aufenthalt in oder die Reise durch Dreiweiden bei Androhung von hoher Strafe untersagt. Genannte gelten in Dreiweiden als Rechtlose und ein jeder, gleich ob Bürger Dreiweidens oder nicht, der einen der Genannten auf dem Boden Dreiweidens erschlage, gehe ungeachtet der Umstände, die dazu führten straffrei aus.
§8
Einzig der Lehnsherr zu Dreiweiden habe das Recht, die hier genannten Gesetze Dreiweidens zu ändern, zu erweitern oder auszusetzen. So Umstände oder Begebenheiten auftreten, die jene Gesetze nicht bewerten, mag des Lehnsherrn Urteil dies bewerten.
Von der Steuer und dem Hausbesitz
§9
Ein jedweder Bürger Dreiweidens habe Steuern gemäß der ihm gemachten Vorgaben an seinen Lehnsherrn zu entrichten.
Die Steuer beträgt für je drei Monate fünf Hundertstel des Barbesitzes und wird am Ende des genannten Zeitraumes von der Bank
selbständig eingezogen und dem Lehen übergeben.
§10
Ein jedweder Bürger Dreiweidens, der Grund erwerbe, der führe einmalig ab eine Grundsteuer an den Lehnsherrn, bevor das Haus er errichte.
Die Grundsteuer beträgt für Boden außerhalb der Grundfläche des Hauses (Gatter und ähnliches) Eintausend Goldstücke je Rechtschritt,
für die Grundfläche des Hauses ein zusätzliches Drittel des Kaufpreises (so also für den Hausbau 60.000 Goldstücke an den Baumeister zu zahlen seien, sind 20.000 Goldstücke extra an das Lehen zu zahlen.)
§11
So ein Bürger verkaufe sein Haus, welches stehe auf dem Grund Dreiweidens, gebe er dem Lehnsherren einen zehnten Teil des Erlöses. Einzig ein Bürger Dreiweidens darf im Lehen Grund und Haus erkaufen.
Vom Handwerk
§12
Einzig Bürgern Dreiweidens sei auf Dreiweidens Grund gestattet, uneingeschränkt Handel zu treiben oder ihrem Handwerk nachzugehen. Jedwedem anderen, der kein Bürger Dreiweidens sei, sei die Einfuhr von Waren jeder Art oder der Handel mit jedweder Ware auf dem Grund Dreiweidens ohne erteilte Genehmigung oder ausgestellter Handelserlaubnis vom Lehnsherrn untersagt. Dies diene dem Schutze der Existenz der Händler und Handwerker Dreiweidens und sei bei Missachtung mit Strafe zu belegen.
§13
Einzig Bürgern Dreiweidens sei auf Dreiweidens Grund gestattet, uneingeschränkt natürliche Vorkommen zu nutzen, zu fördern oder zu erjagen. Dabei sei er angehalten, die Fortbestand nicht zu missachten. Jedwedem anderen, der kein Bürger Dreiweidens sei, sei dies ohne Genehmigung oder erteilter Erlaubnis des Lehnsherrn untersagt. Dies stelle sicher, dass die Vorkommen des Lehens dem Wohl seiner Bürger diene und sei bei Missachtung mit Strafe zu belegen.
Von der Jagd und der Wilderei
§14
Ein jedweder Bürger Dreiweidens habe das Recht, waidgerecht das niedere Wild bis hin zum Rehbock zu erjagen, so er die Schonung eines jeden Tieres zu dessen Paarungszeit beachte. Einzig Fasan und Hirsch habe jeder Bürger, gleich ob der Dreiweidens oder anderer Herkunft, stets zu schonen. Diese Genannten seien dem Lehnsherrn eigen und einzig von ihm oder den von ihm Beauftragten zu bejagen. Wer dem zu wider handle, mache sich der Wilderei schuldig und erhalte hierfür die angemessene Strafe.
Von den Bürgerrechten und der Bürger Besitz
§15
Einzig Bürgern Dreiweidens sei in Dreiweiden gestattet Plattenrüstungsteile und/oder eine Stangenwaffe zu tragen, so sie sich jenes zu leisten vermögen. Jedwedem Reisenden, der Dreiweiden betrete oder durchquere und der nicht die Bürgerrechte Dreiweidens inne habe, dem sei das Tragen eines Plattenharnischs verboten. Hiervon ausgenommen seien nur der König und sein direktes Gefolge, die Vertreter des Adels, welche vom König berufen; Mitglieder der Gemeinschaften der Drachenritter, der Schwesternschaft des Mondes, der Phönixgarde; Mitglieder der Königlichen Garde (sofern es sich um ihre dienstliche Rüstung
handelt); Mitglieder der Stadtwache Calderahs, sofern es sich um die dienstliche Rüstung handelt und der Gerüstete in der unmittelbaren Verfolgung von Straftätern begriffen ist.
Wer dem zu wider handle, mache sich schuldig wider die geltenden Bürgerrechte und erhalte hierfür Strafe. Das Bemänteln dieses Vergehens durch Tragen einer Kutte oder Robe gelte als Beweis finsterer Absichten und somit Delikt besonderer Schwere !
§16
Einem jeden Bürger Dreiweidens sei die Wahl seines Glaubens frei belassen, solange dieser keinen anderen Bürger in Dreiweiden in seinem Leben einschränke, bedrohe oder gesundheitlichem Wohle schade und der Glaube weder öffentlich noch im geheimen dunklen Mächten, Göttern oder Kreaturen huldige.
§17
Ein jeder Bürger Dreiweidens habe das Recht, bei seinem Lehnsherrn darum zu ersuchen, Land innerhalb der Grenzen Dreiweidens zu erkaufen oder von einem anderen Bürger Dreiweidens Grund und Haus zu erwerben. Jedwedem, der nicht inne habe, die Bürgerrechte zu Dreiweiden, sei dies verwehrt.
§18
Jedweder Bürger Dreiweidens, der Haus und Grund besitze, sei verpflichtet, eine Namenstafel und einen kleinen Kasten für zuzustellende Nachrichten an seinem Besitz anzubringen. Auf der Namenstafel seien alle erwachsenen Bewohner zu nennen, welche das Anwesen bewohnen oder bewirtschaften.
Von der Magie
§19
Auf dem Boden Dreiweidens sei jedermann einzig gestattet heilende oder schützende Magie und nur bei Gefahr für eignes oder dritter Wohl und Leben andere Magie zu wirken.
§20
Für jedwede andere Form der praktizierten Magie und magischen Forschung sei die Erlaubnis des Lehnsherrn einzuholen, die bei Vorstellung der Person von Dauer bis auf Widerruf durch den Lehnsherrn erteilt werden könne. Dies möge schützen das Volk Dreiweidens vor unachtsamem oder böswilligem Wirken von Magie jeglicher Person.
§21
Gleich welche Not und Umstände es auch seien, sei schwarze Magie jedweder Art im Ganzen, insbesondere Nekromantie und Dämonologie in Dreiweiden verboten, gleich ob offen oder im geheimen praktiziert und bei schlimmster Strafe untersagt. Hiermit falle anheim das Tragen jeglicher Rüstung, die aus Gebein, gleich welcher Herkunft, gefertigt wurde.
§22
Ein jeder, welcher Magie in Dreiweiden wirke, stehe mit seinem Leben für seine Kunst und deren Auswirkungen ein, so hierdurch Bürger des Lehens Dreiweiden zu Schaden oder zu Tode kommen.
Vom Kriegsrecht
§23
So es Umstände der Gefahr von Außen wider Dreiweiden oder von Innen heraus erfordern, habe der Lehnsherr das Recht, das Kriegsrecht auszurufen und/oder schließe, so notwendig, den Hafen zu Weidenheim. Damit seien die Gesetze für die Dauer des Kriegsrechtes eingeschränkt oder außer Kraft und des Lehnsherrn Wort gleich gesprochenem Recht.